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AGB

§1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten nicht nur für das erste Geschäft, sondern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, nur aufgrund unserer AGB kontrahieren zu wollen.

1.3 Der Auftraggeber erklärt mit der Platzierung seiner Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit der Platzierung seiner Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.

 

§2 Angebote, Aufträge

2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande. Auftragsbestätigungen und Versandanzeigen werden vom Auftragnehmer nur über ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers zugesandt.

2.2 Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt bei Werkverträgen frühestens ab Übergabe der zu bearbeitenden Teile an den Auftragnehmer, bei Lohnarbeiten, das sind Arbeiten, bei denen auch das Material vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der Bestellung. Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen.

2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden. An solchen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers dar und kann sich der Auftraggeber auf diese nicht berufen.

2.5 Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichung von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen,
Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

 

§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit

3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Auftraggeber abhängig machen. Wir können dem Auftraggeber für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Auftraggeber kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.

 

§4 Preise, Zahlungsbedingung

4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten.

4.2 Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Wenn nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sind alle Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftraggeber zu überweisen.

4.3 Die Preise gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passtücke oder Lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.

4.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Auftragnehmer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am
Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§5 Lieferzeit, Lieferfrist

5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.

5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und den Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus, andernfalls wird sie angemessen verlängert.

5.3 Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

5.4 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.

5.5 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Auftraggeber gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.

5.7 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Auftragnehmer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.

 

§6 Versand, Teillieferung

6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

6.2 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

6.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

6.4 Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar anzubringen, da im allgemeinen weiter gearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Auftraggeber keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

 

 

§7 Zahlung

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts.

7.2 Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

7.3 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.

7.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

7.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

§8 Schutzrechte, Zeichnungen, Muster

8.1 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.

8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Auftraggeber hierfür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

§9 Notwendige Angaben des Auftraggebers

9.1 Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an den Auftragnehmer bekannt zu geben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Angebotsnummer sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.

9.2 Bei Werkverträgen sind neben den für die Lohnarbeiten bekannt zugebenden Angaben zusätzlich Angaben über die an den Auftragnehmer übergebenen Rohmaterialien und Halbfertigteile sowie ein Lieferschein für diese zu übergeben. Weiteres hat der Auftraggeber die auszuführenden Arbeitsschritte zu bezeichnen.

9.3 Werden diese unter Punkt 9.1 und 9.2 angeführten Angaben dem Auftragnehmer nicht schriftlich bekannt gegeben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Fertigung seitens des Auftragnehmers ohne etwaige Verpflichtung zur Rückfrage beim Auftraggeber. Nicht gleichzeitig mit dem Auftrag und den Werkstücken eintreffende schriftliche Angaben sind unmaßgeblich. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer auch keinen Schadenersatz zu leisten.

 

§10 Gewährleistung/Haftung

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Übergabe des Werkstückes an den Auftraggeber oder ab Bereithaltung des Werkes im Betrieb des Auftragnehmers.

10.2 Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen oder Datenblätter übergibt oder der Auftraggeber die unter Punkt 9.1 und 9.2 angeführten Angaben nicht vollständig oder unklar erteilt. Da eine Überprüfung bei Übergabe der beigestellten Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter und dgl. bei Übergabe an den Auftragnehmer nicht erfolgt, hat der Auftraggeber in einen allfälligen Rechtsstreit zu beweisen, dass diese in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand waren und dem Stand der Technik entsprechen.

10.3 Bei der Bearbeitung von beigestellten Werkstücken wird keine Gewährleistung und Haftung für Lagertoleranzfehler und dgl. übernommen. Ist daher eine Wiederholung der Bearbeitung oder Fertigung des übergebenen Werkstückes notwendig, so hat der Auftraggeber den hiermit verbundenen Aufwand gesondert zu entlohnen. Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn sich nach Bearbeitung der beigestellten Teile und Materialien herausstellt, dass die in der Bestellung verlangten Eigenschaften nicht erzielbar sind.

10.4 Treten während der Bearbeitung der beigestellten Materialien, Werkstücke oder Teile Fehler in diesen auf, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und seine bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen oder sofern dies technisch möglich ist, die Fehler in den übergebenen Materialien, Werkstücken oder Teilen auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und mit der Bearbeitung fortzufahren.

10.5 Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben (Punkt 9.1 und 9.2) des Auftraggebers oder darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

10.6 Der Auftraggeber hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen, unbeschadet der Vorschrift des § 377 BGB.

10.7 Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers vorzunehmen und hat der Auftraggeber mit dem schriftlichen Beanstandungsschreiben die beanstandeten Waren zu übergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung zu tragen.

10.8 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftraggeber hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

10.9 Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

§11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels. Soll heißen, besteht ein Kontokorrent, so bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Barzahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.

11.2 Der Auftraggeber hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.

11.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.

11.4 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.

 

§12 Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

12.1 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übergabe des Materials zur Bearbeitung und anderer übergebener Sachen ein Pfandrecht an diesem Material, an den hieraus hergestellten Werkstücken sowie an den übergebenen Sachen ein. Die in der Gewahr des Auftragnehmers befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherstellung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften stammender Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.

12.2 Weiteres steht dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner fälligen Forderungen und auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und das hergestellte Werk bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen, zurückzubehalten.

 

§13 Abnahmen

13.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

13.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

§14 Datenverarbeitung

14.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.

 

§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

15.1 Der Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft, für unsere Warenlieferungen der Versandort.

15.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Auftraggeber seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

15.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechtsundwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.

15.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten.

15.5 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen – das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.