§1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten nicht nur für das erste Geschäft, sondern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, nur aufgrund unserer AGB kontrahieren zu wollen.
1.3 Der Auftraggeber erklärt mit der Platzierung seiner Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit der Platzierung seiner Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
§2 Angebote, Aufträge
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande. Auftragsbestätigungen und Versandanzeigen werden vom Auftragnehmer nur über ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers zugesandt.
2.2 Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt bei Werkverträgen frühestens ab Übergabe der zu bearbeitenden Teile an den Auftragnehmer, bei Lohnarbeiten, das sind Arbeiten, bei denen auch das Material vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der Bestellung. Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen.
2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden. An solchen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers dar und kann sich der Auftraggeber auf diese nicht berufen.
2.5 Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichung von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen,
Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit
3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Auftraggeber abhängig machen. Wir können dem Auftraggeber für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Auftraggeber kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.
3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
§4 Preise, Zahlungsbedingung
4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten.
4.2 Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Wenn nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sind alle Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftraggeber zu überweisen.
4.3 Die Preise gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passtücke oder Lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
4.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Auftragnehmer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am
Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§5 Lieferzeit, Lieferfrist
5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und den Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus, andernfalls wird sie angemessen verlängert.
5.3 Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
5.4 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.
5.5 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Auftraggeber gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.
5.7 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Auftragnehmer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.
§6 Versand, Teillieferung
6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
6.2 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
6.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.
6.4 Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar anzubringen, da im allgemeinen weiter gearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Auftraggeber keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
§7 Zahlung
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts.
7.2 Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
7.3 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
7.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
7.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.